da das ja abmahnfähig sein soll und ich leider Hersteller habe, die nicht möchten dass der Preis abgebildet wird, suche ich nach einer Alternative. Man könnte ja die Preisdarstellung ausschalten bei diesen Herstellern, aber wie kann ich in der standard.html den Hersteller ermitteln? In 2.0.18. ging das noch problemlos....., funzt aber nicht mehr mit 2.7.2 Jemand eine Idee?
Das funktionierte aber nur, wenn man über ein Overload den Herstellernamen an das Template übergeben hat....
@Achim Preis auf Anfrage bei B2B Händler, die individuelle Anfertigungen oder Zusammenstellungen anbieten, sollten also bei der Angabe ihrer Preise darauf achten, Fixpreise zu listen. Anders verhält es sich, wenn es sich um einen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen handelt. Im B2B findet die Preisangabenverordnung keine Anwendung, so dass hier mit dem Ausdruck Preis auf Anfrage gearbeitet werden kann. Ist das in deinem Fall nicht B2B ? Oder wäre es nicht möglich nur einen Speziellen Kundengruppe die Preise frei zu geben ? Lasse mich gerne des besseren belehren
Was du auch machen könntest, wäre bei Artikeln dieser Hersteller eine andere "Vorlage für die Artikeldetailseite" zu verwenden. In der Vorlage nimmst du dann halt die Preisanzeige raus. Ob das dann rechtssicher ist ist nach dem was Barbara gepostet hat aber fraglich.
aber evtl. keine schlechte Idee; solange da nicht Preis auf Anfrage steht könnte das ja ok, sein. So als Artikelbeschreibung ohne Preisangabe. Aber auch da müsste ich wissen wie ich den Hersteller abfragen kann, weil ich dann ja auch auf jeden Fall meinen Button "Preisanfrage" bei diesem Hersteller raus nehmen müsste......
Also es gibt Rechtskräftige Urteile. Dem Kunden muss der Preis auf der Webseite genannt werden. Selbst Sonderwünsche, Erweiterungen oder ähnliches müssen angegeben werden. Selbst Mouse-Over Preise sind nicht erlaubt. Einfach mal im Internet den § 1 der Preisangabenverordnung (PAngVO) durchlesen. Am Ende bringt das lange überlegen nichts finde Ich, denn um die Preise auf der Webseite / Onlineshop kommt man eh nicht rum. Es ist ja selbst untersagt die Preise erst nach dem Einloggen zu sehen, da der Kunde ja wieder seine Daten übermitteln muss. Die Preise müssen daher für jeden und jeder Zeit ersichtlich sein.
Naja Ich verstehe nur nicht ganz warum der Hersteller das nicht möchte das der Preis im Shop steht. Und dieser müsste es doch wissen, das dieses nicht erlaubt ist Preise nur auf Anfrage zu nennen. Es gibt rechtlich nur eine Möglichkeit und das wäre diese Produkte nicht im SHOP !!! Sondern auf einer Infoseite anzubieten. Im Shop muss der Preis stehen auf einer Infoseite kann man aber eine Lücke nutzen. "Sonderanfertigung auf Anfrage" da dieses nach Kundenwünschen entsteht gibt es keinen offiziellen Endpreis. Ob dieses jedoch für den Kunden nicht zu unübersichtlich wird kann Ich nicht beantworten.
was Hersteller sich in unserer Branche so alles erlauben können, da könnte ich einiges erzählen. Da könnte ich schon längst vor den Europäischen Gerichtshof gehen und würde sicherlich auch gewinnen; aber dann bekomme ich weder von denen noch vom GH Ware - damit hat sich jede Überlegung in dieser Richtung erübrigt . In unserer Branche ist der Kampf schon noch etwas härter weil es um a) hochpreisige Produkte geht und b) um meist einmalige Anschaffungen !!
Bullshit! In der Preisangabeverordnung §1 steht folgendes: (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise) Da steht also explizit nur, was alles im Preis drinn zu sein hat, wenn mit Preisen geworben wird. Da steht nicht, daß man immer Preise angeben muss!
Händler müssen Preise beim Angebot auf Internetseite angeben Das Landgericht München I (Urteil vom 31. März 2015, Az. 33 O 15881/14) verurteilte den Händler zum Unterlassen. Es sah in dem Vorgehen des Unternehmens einen Verstoß gegen § 1 PAngVO. Danach müssen Händler beim Angebot von Waren die Preise angeben, die einschließlich der(Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.) sonstiger Preisbestandteile von den Kunden zu zahlen sind (sogenannte Gesamtpreise). Mit der Darstellung der Möbel auf der Internetseite sprach der Händler potentielle Kunden gezielt zum Kauf an, sodass von einem „Angebot von Waren“ im Sinne der Vorschrift auszugehen ist. Es reichte daher nicht aus, die Preise nur auf Anfragen der Konsumenten mitzuteilen. Erforderlich wäre es gewesen, die Preise unmittelbar auf der Webseite anzugeben.