unter Kunden -> Kunden -> Kunden-Details Wenn der Kunde den Browser einfach schließt, ohne sich abzumelden, musst Du die Gastkonten löschen. Wenn der Gast-Kunde etwas bei dir bestellt hat, hast Du trotzdem Daten von ihm. Und eben nach diesen Daten kann der Kunde fragen. Es müsste also auch eine Möglichkeit geben über die Bestellungen die gespeicherten Daten zu exportieren und nicht nur bei den Kunden. Wenn der Kunde ein Gastlonto anlegt, will er nciht dass Du mehr speicherst, als für die Bestellung nötig. Er stimmt einer weiteren Speicherung der Daten in einem Kundenkonto nicht zu. Deshalb müssen Gastkonten gelöscht werden. Die Bestellungen / Rechnungen bleiben davon aber unberührt. Die musst Du aufbewahren. Ein Gastkonto ist ein Gastkonto, egal ob B2B oder B2C Ich wage zu bezweifeln, dass das verschieben in eine andere Kundengruppe ohne Einwilligung des Kunden rechtlich in Ordnung ist. Das Ganze natürlich nur meine Meinung und keine Rechstberatung
Ist das ein DSGVO Bug oder was anderes was zufällig gleichzeitig passiert ist? Kann ich Version 1.0.2 recht risikolos installieren, wenn 1.0.1 bei mir gerade problemlos läuft?
Weil ich vorbildlich bin, war es bereits aktiviert Also meint @Dennis (Print-Weilburg.de) nicht den Export personenbezogener Daten sondern eher den Export der "Bestelldaten".
Ja, weil in den Bestelldaten auch personenbezogene Daten drinstehen. s. hier: (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.)
Eigentlich bräuchte man eine Maske (z.B. beim Import / Export), wo man den Kundennamen und die E-Mail-Adresse einträgt und dann spuckt der aus, was dazu in der Datenbank steht.
In das Paket für 3.2.x hat sich ein Tippfehler eingeschlichen. Die Datei templates\EyeCandy\module\passwort_forgotten_set_new_password.html sollte eigentlich wohl password_forgotten_set_new_password.html sein. In der Anleitung fehlt außerdem der Hinweis dass neben der E-Mail Vorlage für Passwortbestätigung auch die für Neues Passwort zurückgesetzt werden sollte.
Laut DSGVO muss der Kunde einwilligen, dass der Erinnerungsmails von Trusted Shops wegen Bewertungen erhält. Wird hier an einer Umsetzung gearbeitet? Wann ist einem Update zu diesem Thema zu rechnen?
Hier ein Ausschnitt aus der Datenschutzerklärung für Händler von Trusted Shops für den Bereich Bewertungen: Bewertungserinnerung durch Trusted Shops Sofern Sie uns hierzu während oder nach Ihrer Bestellung Ihre ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO erteilt haben, übermitteln wir Ihre E-Mail-Adresse an die Trusted Shops GmbH, Subbelrather Str. 15c, 50823 Köln (www.trustedshops.de), damit diese Ihnen eine Bewertungserinnerung per E-Mail zusendet. Diese Einwilligung kann jederzeit durch eine Nachricht an die unten beschriebene Kontaktmöglichkeit oder direkt gegenüber Trusted Shops widerrufen werden. D.h. dass ich eine ausdrückliche Einwillung für die Bewertungserinnerung im Bestellvorgang einholen muss.
Hier nun die genauen Infos von trusted Shops: "Bewertungsaufforderung ist Werbung Bei dem Versand einer E-Mail zur Bewertungserinnerung müssen datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen beachtet werden, da es sich um eine Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken handelt. Die versendete Bewertungserinnerung ist Werbung. Es gibt inzwischen zahlreiche Urteile (LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2006 – 309 S 276/05 - Umfragen zu Marktforschungszwecken stellen Werbung dar; AG Hannover, Urt. v. 3.4.2013 – 550 C 13442/12 sowie AG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2014 – 20 C 6875/14 sowie LG Leipzig, Urt. v. 13.11.2015 – 02 HK O 888/15 - Feedbackanfragen sind Werbung; OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2016 - Az.: 14 U 1773/13 - Kundenzufriedenheitsanfragen sind unerlaubte E-Mail-Werbung) die klarstellen, dass es sich bei Feedback- oder Bewertungsanfragen um Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt. Diese belästigten den Kläger in gleicher Form wie jede andere Werbemail. EINHOLUNG EINER EINWILLIGUNG Daher setzt der Versand einer Bewertungsanfrage stets die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung voraus. Allein das Vorliegen der E-Mail Adresse reicht nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn die E-Mail-Adresse an einen Dritten weitergegeben wird, damit dieser die Bewertungserinnerung versendet. Dies ist zum Beispiel bei Nutzung des Review Collectors oder des Automatischen Sammelns von Trusted Shops der Fall. Trusted Shops verpflichtet den Online-Händler vertraglich in den Allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen zur dementsprechenden Einholung wirksamer Einwilligungen. Erfolgt eine Übermittlung ohne vorherige Einholung von Einwilligungen, liegt hierin nicht nur eine vertragliche Pflichtverletzung des Onlinehändlers, Trusted Shops kann sich daneben im Falle etwaiger Schäden auch an dem Onlinehändler schadlos halten. Daher wird bei Aktivierung der Funktion ausdrücklich auf diese Voraussetzung hingewiesen. Für eine wirksame Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine gesonderte Erklärung des Käufers notwendig. Die Einwilligungserklärung darf also nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Außerdem ist eine aktive Handlung des Kunden erforderlich: Dies kann nur mit einer Checkbox oder mit einer separaten Schaltfläche für die Zustimmung in den Erhalt einer Bewertungserinnerung bzw. einer anderen aktiven Handlung, z.B. Ausfüllen eines Feldes, welches nur für die Anmeldung zur Bewertungserinnerung benötigt wird, verwirklicht werden. UMFANG UND REICHWEITE Der Umfang und die Reichweite der Einwilligung müssen eindeutig sein: welche Daten, werden an wen weitergegeben, von wem verwendet, für welchen Zweck, regelmäßig oder nur einmalig etc. Soll ein Dritter die Bewertungsanfrage versenden, so muss die Einwilligungserklärung auch die Weitergabe der E-Mail Adresse zum Zweck des Versands einer Bewertungsanfrage an den Dritten umfassen. Wenn die Bewertungserinnerung also durch Trusted Shops versendet wird, muss gegenüber dem Online-Shop darin eingewilligt werden, dass die E-Mail Adresse zum Zwecke des Versands der Bewertungserinnerung an Trusted Shops übermittelt wird. Daneben muss immer darüber informiert werden, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Erteilung der Einwilligung muss nachweislich protokoliert werden. EINE EINWILLIGUNG KÖNNTE ZUM BEISPIEL ÜBER EINE CHECKBOX IM KUNDENKONTO GESCHEHEN Einwilligung mit Checkbox [ ] Ich möchte stets nach meinen Einkäufen einmalig per E-Mail an die Abgabe einer Bewertung erinnert werden und bin einverstanden, dass meine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck an die Trusted Shops GmbH übermittelt wird. oder (bei Versand der Bewertungserinnerung durch den Online-Shop selbst) [ ] Ich will meine Einkäufe bewerten. Bitte schickt mir hierfür nach meinen Einkäufen immer eine E- Mail. Einen weiteren Vorschlag enthält auch der Trusted Shops Rechtstexter im Praxishinweis zu der Frage nach dem Versand von Bewertungsaufforderungen. Hierbei bietet die Einholung der Einwilligung im Login-Bereich oder durch einen Link in der Bestellbestätigungsmail den Vorteil, dass im ersten Fall die E-Mail Adresse ggf. bereits bestätigt wurde, bzw. im zweiten Fall nur der Inhaber der E-Mail Adresse an den Link kommt. In beiden Fällen wäre ein sog. Double Opt-In zum Nachweis dann überflüssig." Dementsprechend langt das Trustbadge nicht aus!!!
Also bei ShopVote (was kostenlos im IT Recht Kanzlei Abo enthalten ist), erfolgt die Abfrage direkt im Checkout, nachdem der Kunde die Ware bestellt - auf "kostenpflichtig bestellen" geklickt hat.
Bei Trusted Shops ist das nur DSGVO wenn der Kunde bei der Bestellung der kostenlosen Versicherung über Trusted Shops für die LIeferung zustimmt. Allerdings kann man eigentlich über Trusted Shops alle Kunde anschreiben lassen, dass diese eine Bewertung abgeben aber hierfür gibt es bis heute keine Möglichkeit, dass der Kunde dieser Erinnerungsmails zustimmt, was definitiv weniger Bewertungen zur Folge hat. Hier würde wirklich eine Lösung benötigt.
Wenn ich z.B. ShopVote nutze möchte, muss ich dafür auch ein Zusatzmodul kaufen. Das funktioniert dann aber nur für ShopVote und nicht für irgend ein anderes Bewertungssystem. Meiner Meinung nach müsste TS hier etwas anbieten, deshalb würde ich mich eher da hinwenden und nicht an Gambio. Wenn 100 Leute hier fragen und nur einer bei TS direkt, sehen die keinen bedarf und dann werden die auch nichts machen.
Danke für die Info Ich weiß nur, das Kai Schölzke ein Modul zum Einsammeln der Erlaubnis anbietet, deshalb bin ich davon ausgegangen, dass man das kaufen muss. Wenn das schon dabei ist, ist es natürlich noch besser.
Immer gern wieder Ich denke mal, das ist der Zusammenarbeit mit IT Recht Kanzlei geschuldet. Die ITR kann schlecht ein Bewertungsmodul unterstützen, was nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Ich gehe mal davon aus, dass es seit der DSGVO Einführung mit dabei ist ...