Herstelleradressen müssen beim Produkt genannt werden.

Thema wurde von Anonymous, 10. April 2024 erstellt.

  1. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Hallo zusammen,

    ich habe ein paar Fragen zur Umsetzung der neuen EU-Verordnung 2023/988, welche vorsieht, dass bei jedem Artikel der Hersteller genannt werden muss (mit Namen, Adresse, elektronische Adresse). Des weiteren müssen auch die Sicherheitsangaben zu Produkt genannt werden.

    Nun, wie kann man das optisch und gut umsetzen? Hat jemand eine Idee?
    Es ist zimmlech viel aufwand, bei jedem Artikel die Hersteller-Daten einzufügen und optisch sieht dies nicht besonders schön aus, wenn die Herstelleradresse unter jedem Artikel steht, könnte auch verwirrend sein für Kunden.

    Sicherheitsangaben zum Produkt, die gleichen wie zuvor?
    Ich bin tätig in der Modellbahn-Branche, (es betrifft aber auch mit Sicherheit die Modellbau- und die Spielzeugbranche). Es war immer so üblich, dass man einen Standardsatz einfügt, dass hat man bei vielen Shops so gesehen. Oft stand da nur "Produkt nicht für Kinder geeignet" oder einfach "Achtung, nicht für Kinder unter 15 Jahren geeignet!". Nun frage ich mich ob es neue Standardsätze gibt, die es noch genauer definieren. Oder kann man diesen Standardsatz selbst definieren kann?

    Wie sieht es mit Piktogrammen aus, müssen die weiterhin gezeigt werden?
    Weiss, dass jemand?
     
  2. Totti-Amun

    Totti-Amun Erfahrener Benutzer

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    Ich denke, du hast da was falsch verstanden.
    M.W. nicht im Onlineshop in den Artikelbeschreibungen, sondern auf den Artikeln selbst.
    Und das ist Sache der Hersteller...
     
  3. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Keine Rechtsberatung!

    Fernabsatz = Artikel 19

    (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.)

    gilt ab dem 13. Dezember 2024
     
  4. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    zum Beispiel als Tabs beim Artikel
     
  5. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Nein ich habe es nicht falsch verstanden, laut der EU-Verordnung müssen bei jedem Produktangebot im Online-Handel den Namen des Herstellers, die Adresse und eine elektronische Adresse des Herstellers enthalten, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann.

    (Keine Rechtsberatung!)

    Hier vielleicht noch ein nützlicher Link:
    (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.)
     
  6. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Ich teste im Moment Bootstrap.
     
  7. MWVAT

    MWVAT Erfahrener Benutzer

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    Wie herrlich, 13. Dezember, direkt im Weihnachtsgeschäft, für jeden der davon abhängig ist superb....wer kommt auf so eine Idee?

    Abgesehen davon, es geht also wirklich nur um Hersteller / Adresse / Kontakt? Das ist natürlich extrem viel Arbeit, wenn man dann ca. 200 verschiedene Hersteller bei 5000 Produkten hat, aber mir ist sonst eh langweilig.
     
  8. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Nein, leider nicht nur um die Hersteller Adresse, es geht in erster Linie um die Produktsicherheit, wenn ich das richtig verstanden habe. Nun Dezember ist noch eine Zeit lang, aber ab da gilt es dann EU-weit.
     
  9. Dennis (MotivMonster.de)

    Dennis (MotivMonster.de) G-WARD 2013/14/15/16

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    Das wann es fertig umgestellt sein muss. Nicht wann du damit anfangen sollst :) Wenn dir damit also nicht das x-mas versauen willst mach es vorher fertig :)

    Ich denke mal im Sommer / Herbst wird es dazu konkreter werden. Wie bei vielen dieser gesetzlichen Vorgaben wird es mit Fristende immer mehr Ansichten und Lösungen geben die sich dann als Optimum kristallisieren werden.

    Denke ab August wird man mehr dazu höhren und mehr Rechtsverdreher werden ihren Senf dazu geben und das konkretisieren wie es am Besten umgesetzt wird.

    Ich pers. finde aktuell z.B. ein Mausover über dem Herstellerbild mit den besagten infos oder am Ende der Beschreibung oder als Extra Tab als eine der 3 Besten Lösungen.
     
  10. marit

    marit Erfahrener Benutzer

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    Die spinnen, die Brüsseler. Das ist wieder so ein typisch schnellgestricktes Schnapsgesetz, bei dem man das Kind mit dem Bad ausgekippt hat.
    Im Verlagswesen z.B. gilt nicht der Verlag als Hersteller, sondern die Druckerei und die Buchbinderei. Und dann gibts ja auch noch die Papierhersteller. Bei mir kommen sogar noch die CD-Presser hinzu. Da kommt man echt in Gewissensnöte bei der Auswahl! :oops:
    Auch sehe ich viele Produkte (z.B. bei Lidl), auf denen nur der Importeur bzw. der Vertrieb angegeben ist. Soll da der arme Onlinehändler für jedes Produkt Recherche betreiben? :mad:
    Ich weiß schon, ich belle hier den falschen Mast an, aber wo soll man sonst bellen.
     
  11. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Was hätten diese Produkte den mit Produktsicherheit zu tun, oder habe ich was falsch verstannden?
     
  12. mmatecki

    mmatecki Erfahrener Benutzer

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    #12 mmatecki, 10. April 2024
    Zuletzt bearbeitet: 10. April 2024
    Geht es um Produkte die vom Hersteller mit CE gekennzeichnet sind?
     
  13. Dennis (MotivMonster.de)

    Dennis (MotivMonster.de) G-WARD 2013/14/15/16

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    Eine Möglichkeit wäre sowas: (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.) :p:D

    Der Komplette EU Text
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    Gilt für jedes Produkt das für Verbraucher gedacht ist soweit ich das sehe. Also im Grunde alle B2C Anbieter.
    Die einbindung der Adressen sollte eigentlich kein so extremer Aufwand sein. Meist gibt man ja eh schon den Markennamen an. Muss ja nur ergänzt werden. (Ja ist arbeit, aber sonst wär uns ja langweilig wie denen in Brüssel).
     
  14. schmuckbeere

    schmuckbeere Erfahrener Benutzer

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    Das würde also bedeuten, ich müsste bei jedem Stück Silberschmuck den Großhändler kontaktieren, bei dem ich es gekauft habe und dann nachfragen, welcher Hersteller dahintersteckt (falls er mir seine Quellen überhaupt sagen wird) und genauso bei jedem Schmuckstück, was ich aus verschiedenen Komponenten selber anfertige, dazuschreiben, wer die Steine geschliffen hat usw.

    Vielleicht bekomme ich ja noch die Adresse der Minen, aus der alle Steinchen gekommen sind *Ironie aus*

    Das kann doch alles nicht mehr wahr sein.
     
  15. MWVAT

    MWVAT Erfahrener Benutzer

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    Danke, das war mir soweit klar - aber das ist auch nichts, dass man in ein paar Stunden erledigt. Bei vielen Herstellern hat man selbst gar keinen Kontakt und muss sich das erstmal alles zusammenschustern.
    Und dann gilt das auch auf Plattformen wie Ebay oder Amazon - Amazon ist da ganz lustig, die wollen sogar von jedem Produkt Bilder....kann natürlich sein, dass ich das jetzt mache und in 8 Monaten habe ich das Produkt gar nicht mehr im Verkauf.
     
  16. Dennis (MotivMonster.de)

    Dennis (MotivMonster.de) G-WARD 2013/14/15/16

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    Aus Erfahrung der letzten ca 15 Jahre weiß ich, abwarten. Die Hersteller, Großhändler usw. müssen ja auch Infos bereitstellen. Amazon verschickt ja auch schon Info-Mails was die möchten.
    Noch ist viel Zeit. Behaltet es im Auge und ich tippe auf Späten Sommer bis da was konkreter wird und man Best-Practis bekommt von den Anwälten und Verbänden usw.
    Das Problem haben ja ALLE.
    Lasst es erstmal überall sacken, dann kommt schon genug Info dazu. Wir als kleine Lichter können eh nur Raten oder es so umsetzen wie wir vermuten.
    Sollte ein hersteller / Marke nicht eh immer dabei sein? Oder sind das NoName White Label Produkte? Dann könnte man notfalls den GH angeben (Wer will das ernsthaft prüfen ob er es hergestellt hat oder selbst einkauft? Da muss schon jemand dann viel böse Absicht haben dir zu schaden :)
     
  17. Anonymous

    Anonymous Mitglied

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    Mir raucht der Kopf.
    Wir entwerfen, testen und stellen unsere Produkte selber her.

    So wie Marianne, die auf Etsy Ihre selbstgestrickten Pullover verkauft.

    Sind Marianne und wir jetzt abmahnfähig, weil wir folgendes nicht bedacht haben:

    Bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen, führen die Hersteller eine interne
    Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens eine
    allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit
    relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten.
    Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder
    Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares
    Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des
    Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung
    oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
    Die Verordnung ist natürlich wesentlich länger und ausführlicher und ohne Jura studiert zu haben, nicht wirklich zu verstehen.

    Ich habe ein paar Leuchtobjekte entworfen und hergestellt. Die nötigen Leuchtkörper und die Elektronik habe ich von einem Dritthersteller erworben. Gut und günstig, aber leider ohne CE Kennzeichnung. Daher habe ich jetzt viel Licht im Büro, aber verkaufen geht ja auch nicht.

    Habe ich etwas überlesen ? Gibt es eine Ausnahme für Hersteller von Schals, Leuchtobjekten oder Hundemarken die nicht in Serie gefertigt werden ?

    Und die Konkurrenz schläft nicht, jeder Fehler wird abgemahnt.
     
  18. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Hier kommt teilweise (wieder einmal) so ein Aufschrei, das ich mich frage, ob so viele tatsächlich noch nie etwas vom Thema Produktsicherheit gehört haben?

    Nachfolgend: Keine Rechtsberatung!


    Die neue Verordnung (EU) 2023/988 ersetzt und ergänzt vorherige Verordnungen. Vor allem wurde auch der Fernabsatz eben mehr mit einbezogen. Dazu hat @manufaktur ursprünglich Fragen gestellt.

    Es gäbe dann auch seit 2011 das "neue" ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) in D, welches u.a. bestehende EU Rechtsvorschriften umsetzt und es gibt weitere Rechtsvorschriften zum Thema Produktsicherheit (z. Bsp. für Spielzeug... Maschinen...)...

    Das ProdSG sollte dabei bereits auch jeder Händler kennen: "Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden..."
     
  19. marit

    marit Erfahrener Benutzer

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    #19 marit, 11. April 2024
    Zuletzt bearbeitet: 11. April 2024
    Wenn man sich den -- üblicherweise in grauslichem Deutsch abgefassten – Text der Verordnung tatsächlich mal in voller Länge antut, liest man weiter unten mehrere deutlich formulierte und angedeutete Ausnahmen. Dabei wurden Bücher und Tonträger vergessen, wenn ich nicht Tomaten auf den Augen habe. Vielleicht mit Absicht. Bücher können ja tatsächlich gefährlich sein. Deshalb verbietet man sie oder wirft sie auf Scheiterhaufen. Außerdem kann man dicke Wälzer sogar als stumpfe Waffe benutzen. Musik kann auch gefährlich sein. Man denke nur an die vielen zertrümmerten Konzertsäle zur Blütezeit von Jagger&Co-Musik. Haustiere wurden übrigens auch nicht aufgeführt. Wen man den Vater eines Katzentiers nicht kennt, hat man keinen vollständigen Nachweis über die Produktsicherheit ...

    Satirefrei klarstellen möchte ich aber, dass ich sehr viel von Verordnungen zur Produktsicherheit halte. In anderen europäischen Ländern, vor allem südlichen, vermisse ich z.B. häufig Nährwert- und Herkunfts-Angaben auf Lebensmitteln. EU-Verordnung? Pah. Brüssel ist weit weg. Dabei interessiert mich aber der Hersteller kein bisschen, sondern nur das, was drin ist. Und zwar ohne kreative Synonyme und andere Versteckspielchen.

    Verordner sollten sich einfach mehr Mühe mit kommunikativer Klarheit geben, damit nicht die ganze Zunft verstört wird, sondern nur die, die es betrifft.
     
  20. schmuckbeere

    schmuckbeere Erfahrener Benutzer

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    Wenn ich ein Markenprodukt verkaufe, steht natürlich der Markenname dabei. Meistens sind das aber keine Markenartikel.

    Die "böse Absicht" durfte ich schonmal kennenlernen. Hat mich viel Geld und Nerven gekostet.

    Aber stimmt, ich gucke erstmal, wie sich das weiterentwickelt. Vielleicht finde ich ja noch was im Netz oder die Handwerkskammer kann mir morgen mehr sagen.