Hallo Leute ein Kunde aus der Schweiz hat bei uns Ware für 1.420,00 EUR bestellt und diese zu einer deutschen Lieferanschrift senden lassen; also RG inkl. MwSt. jetzt sendet er mir die RG zurück zwecks Rückerstattung, allerdings NUR meine RG welche vom Hauptzollamt Singen gestempelt ist. Dazu eine Kopie seines PA's. Reicht das wirklich? Muss es nicht eine Aus- oder Einfuhrbescheinigung geben? hat da jemand Erfahrungen?
Normalerweise müsste der Schweizer für Rechnungen über 1000,- EUR eine elektronische Ausfuhranmeldung machen. Das ist aber eine zollrechtliche Sache die Dich nicht betrifft. Für das Finanzamt reicht Dir der Ausfuhrnachweis.
So einen ähnlichen Fall hatte ich jetzt auch. Ich muss nach Erhalt der Ausfuhrbestätigung die Rechnung stornieren und eine korrigierte Rechnung schreiben ohne MwSt. und die MwSt. zurücküberweisen an den Kunden. Normalerweise sollte vorher eine Ausfuhrbescheinigung geschrieben werden, die vom Zoll bei Ausfuhr bestätigt wird. Wenn diese Ausfuhrbescheinigung nicht vorliegt, kann dies auf der Rechnung gemacht werden, wie in deinem Fall. Alles ohne Gewähr!
Hallo zusammen, wir haben momentan im Shop für Schweizer Kunden netto Preise hinterlegt. Da ich aufgrund einer Anfrage aus Island mich nochmal beim Steuerberater erkundigen wollte, ob ich dort speziell was beachten muss kamen wir auch auf die Schweiz zu sprechen. Bisher habe ich es so gemacht, dass ich den Kunden die netto-Rechnung geschrieben habe und dann bei den Unterlagen fürs Finanzamt die DHL Sendungsverfolgung als Beweis angehängt habe, dass es auch in der Schweiz gelandet ist. Laut Steuerberater ist das aber nicht korrekt. Ich muss den Schweizer Kunden die MwSt. berechnen und brauche zur Erstattung dann die durch den Zoll abgestempelte Rechnung, damit wirklich sicher gestellt ist, dass die Ware auch eingeführt wurde. Wie macht Ihr das? Habe mal gegoogelt und dort finden sich jetzt Onlineshops, die damit werben, dass die Kunden aus der Schweiz direkt nur die Nettopreise zahlen müssen (also wie bei uns momentan), was ja nicht wirklich korrekt wäre.
also mein Steuerberater sagt da was anderes: bei Direkt-Lieferung in die Schweiz oder Norwegen wird netto fakturiert. Dass da bei Bedarf für das FA eine Bestätigung vorliegen muss, dass die Ware auch in dieses Nicht-EU-Land versendet wurde, versteht sich von selbst. ?? Nachtrag: das kann bei uns aber auch damit zu tun haben, dass wir teure Waren versenden und für die Sendung ja auch Zollpapiere mit vorliegender RG mit Zusatztext "Es handelt sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte CE-Ursprungswaren sind"
Ja, so hatte mir das auch mal jemand erklärt (leider ist das Wissen nicht bei allen Mitarbeitern gleich). Deshalb habe ich das im Shop auch so angelegt. Auf der Rechnung steht bei uns auch der Satz mit den präferenzbegünstigten Waren und ich mache auch per DHL eine Zollinhaltserklärung, weil es ja direkt dorthin geht. Ich finde die jetzige Lösung sehr angenehm, da relativ wenig Aufwand generiert wird, sowohl bei uns als auch beim Kunden. Da wir auch Speditionsartikel haben bekomme ich von der Spedition immer einen Nachweis, dass die Ware definitv in die Schweiz gebracht wurde, sollte also alles im grünen Bereich sein. Ich frage da nochmal nach...
Habe auch Nettobeträge und schicke die Ware zusammen mit "Zollpapieren" in die Schweiz. Als Nachweis könnte man den Zustellnachweis verwenden. Anders ist es, wenn der Schweizer in Deutschland kauft und die Sachen dann über die Grenze nimmt. Dann muss er dir die Bestätigung der Ausfuhr übersenden. Hab auch vor kurzem einen Beitrag im TV gesehen, dass man sich an der schweizer Grenze die Steuer beim Zoll wiedergeben lassen kann. Ohne Gewähr. Im Endeffekt geht es um einen Nachweis der Ausfuhr. I.d.R. müsste ein Paket sowieso durch den Zoll und erhält seinen Zollstempel. Auf Grund der unterschiedlichen Aussagen der SB gehe ich davon aus, dass mehrere Wege zum Ziel führen.
Du benötigst für das Finanzamt eine Gelangensbestätigung. Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Papieren bestehen, so z.B. aus Rechnung, Versandliste, Rechnung des Transportunternehmers und ggfls. Abliefernachweis. Es reicht, wenn Du bei Stichproben diese Dokumente beibringen kannst. D.h. auf Anfrage den Abliefernachweis im Ausland von DHL, DPD, GLS, UPS oder Spedition anfordern kannst. Die Dokumente müssen schlüssig zusammengehören und möglichst aufeinander verweisen, z.B. durch Verkettung der Belegnummern.
1.3 Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen Wird der Liefergegenstand durch den liefernden Unternehmer oder durch den Abnehmer in das Drittlandsgebiet versendet, soll der Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Versendungsbeleg oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg geführt werden (§ 10 UStDV, Abschn. 6.7 UStAE). Der Versendungsbeleg kann z. B. aus einem Frachtbrief, Konnossement, Postlieferungsschein oder deren Doppelstücke bestehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV, Abschn. 6.7 Abs. 1 UStAE). Ein sonstiger handelsüblicher Beleg kann insbesondere aus einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs ("weiße Spediteursbescheinigung") oder einer Versandbestätigung eines vorangehenden Lieferers bestehen. Die Ausfuhrbestätigung soll entsprechend dem amtlichen Formularvordruck erteilt werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV soll der handelsübliche Beleg ("weiße Spediteursbescheinigung") enthalten (Abschn. 6.7 Abs. 2 UStAE): · Name und Anschrift des Ausstellers sowie Tag der Ausstellung · Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist · Handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstandes · Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet · Empfänger und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet · Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind · Unterschrift des Ausstellers Ist es dem Unternehmer in Versendungsfällen "nicht möglich" oder "nicht zumutbar", den Ausfuhrnachweis auf diese Weise zu führen, so kann er die Ausfuhr nach § 10 Abs. 2 UStDV wie in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV) nachweisen (Abschn. 6.7 Abs. 3 UStAE).
Mir ist das Suspekt. Die kaufen bei uns ein, lassen die Ware aber nach D versenden. Schmuggeln sie dann über die Grenze und wollen die Steuer zurück. Mir ebenfalls erst kürzlich passiert. Keine Einfuhrpapiere etc. Ich ebenfalls keinen Nachweis das da was in die Schweiz gegangen ist. Seither sind bei mir die Schweizer gesperrt. Der Aufwand ist mir das nicht wert. Ich versende nur noch innerhalb in der EU. Gruß Frank