Hallo zusammen Es geht mal wieder um den Newsletter versand bzw. um die Bestätigung. Da ich mich überreden lassen habe beim HB MItglied zu werden stellen die nun folgende Anforderung : ********************************************************************************************* Bei der Versendung von Emailwerbung bzw. Email-Newslettern ist Folgendes zu beachten:1. Versendung mit vorheriger ausdrücklicher EinwilligungGrundsätzlich ist die Einwilligung des Adressaten erforderlich. Dieser Grundsatz unabhängig davon, ob der Adressat der Werbung Verbraucher oder Unternehmer ist. An diese Einwilligung werden bei Einholung in elektronischer Form gewisse Anforderungen gestellt:a) Die Einwilligung muss durch eine ausdrückliche Handlung des Adressaten (bewusst und eindeutig) erfolgen (empfohlene Variante: die Double-Opt-In Checkbox*). Double-Opt-In = Interessent (Abonnent) erhält nach Absenden seine Emailadresse eine sog. Bestätigungsemail) vom Empfänger (Unternehmer), die eine Aufforderung zum Anklicken eines Links enthält. Erst nach Aktivierung des Links wird die Emailadresse in den Verteiler aufgenommen, die Bestätigungs-Email, die selber noch keine Werbung enthalten darf, kann nur einmal zugesandt werden, bestätigt der Interessent den Link nicht ist davon auszugehen, dass der vermeintliche Interessent den Newsletter nicht wünscht. b) Die Einwilligung des Adressaten muss protokolliert werden (Logfiles). c) Der Inhalt der Einwilligungserklärung muss für den Adressaten jederzeit abrufbar sein (Datenschutzerklärung). d) Der Adressat muss vor Erklärung seiner Einwilligung auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit (Abbestellmöglichkeit) hingewiesen werden. Der Händler ist für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten beweispflichtig.Nach Auffassung des LG Essen (Urteil v. 20.04.2009, Az.: 4 O 368/08), dem auch andere Gerichte gefolgt sind, kann der Nachweis einer Einwilligung nur durch das oben beschriebene Double-Opt-In-Verfahren wirksam erbracht werden. Denn nur durch dieses Verfahren kann ausgeschlossen werden, dass unbefugte Dritte die Eintragung für den Newsletter vorgenommen haben. Verwendete Single-Opt-In-Verfahren haben diese Beweiskraft nicht.Bitte beachten: vorangekreuzte Checkboxen (Opt-Out), bei denen der Kunde erst das bereits vorhandene Kreuz entfernen muss, um den Newsletter nicht zu erhalten, stellen keine ausdrückliche Einwilligung dar und sind deshalb unzulässig (BGH 2008, VIII ZR348/06) **************************************************** Ich habe im Forum Hinweise aber keine Lösung gefunden.Vieleicht brauche ich auch keine weil Gambio es so macht.wenn nein kann mir einer einen Tip geben?!.Danke an Alle!!
Ja, die vom HB machen eine kirre. Habe das Gefühl das die von mir mehr lerenen als umgekehrt Danke für die Bestätigung. Weisst du wo man aber das sehen kann in der Datenbank? Die Einwilligung des Adressaten muss protokolliert werden (Logfiles).
Das genauso schwachsinn. Ich bin Herr der Datenbank. Ich kann da alles manipulieren wie ich will. Was brint da also so ein Log eintrag? Genau. NIX. Man müsste normal IP und exacte Uhrzeit/Datum loggen damit man überhaupt was hätte für eine Handhabe wer wann wo geklickt hat für die Anmeldung. Das mit der IP ist dann aber wieder so ne Sache. Darf man die den speichern? Und der neuste Richterliche Schwachsinn: Die Mail mit dem Link zur Bestätigung für die Newsletter Anmeldung kann auch schon eine unaufgeforderte Werbemail sein und zur Abmahnung führen. Aber das hier war nur meine Meinung zu dem Thema - mehr nicht !