Newsletter Double-Opt-In Händlerbund

Thema wurde von Günter M., 6. März 2013 erstellt.

  1. Günter M.

    Günter M. Erfahrener Benutzer

    Registriert seit:
    27. Mai 2011
    Beiträge:
    608
    Danke erhalten:
    51
    Danke vergeben:
    942
    Hallo zusammen
    Es geht mal wieder um den Newsletter versand bzw. um die Bestätigung. Da ich mich überreden lassen habe beim HB MItglied zu werden stellen die nun folgende Anforderung :
    *********************************************************************************************
    Bei der Versendung von Emailwerbung bzw. Email-Newslettern ist Folgendes zu beachten:​
    1. Versendung mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung
    Grundsätzlich ist die Einwilligung des Adressaten erforderlich. Dieser Grundsatz unabhängig
    davon, ob der Adressat der Werbung Verbraucher oder Unternehmer ist.
    An diese Einwilligung werden bei Einholung in elektronischer Form gewisse Anforderungen
    gestellt:
    a)
    Die Einwilligung muss durch eine ausdrückliche Handlung des Adressaten (bewusst und
    eindeutig) erfolgen (empfohlene Variante: die Double-Opt-In Checkbox*).

    Double-Opt-In
    = Interessent (Abonnent) erhält nach Absenden seine Emailadresse eine
    sog. Bestätigungsemail) vom Empfänger (Unternehmer), die eine Aufforderung zum
    Anklicken eines Links enthält. Erst nach Aktivierung des Links wird die Emailadresse in den
    Verteiler aufgenommen, die Bestätigungs-Email, die selber noch keine Werbung enthalten
    darf, kann nur einmal zugesandt werden, bestätigt der Interessent den Link nicht ist davon
    auszugehen, dass der vermeintliche Interessent den Newsletter nicht wünscht.

    b)
    Die Einwilligung des Adressaten muss protokolliert werden (Logfiles).

    c)
    Der Inhalt der Einwilligungserklärung muss für den Adressaten jederzeit abrufbar sein
    (Datenschutzerklärung).

    d)
    Der Adressat muss vor Erklärung seiner Einwilligung auf die jederzeitige
    Widerrufsmöglichkeit (Abbestellmöglichkeit) hingewiesen werden.

    Der Händler ist für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten beweispflichtig.
    Nach Auffassung des LG Essen (Urteil v. 20.04.2009, Az.: 4 O 368/08), dem auch andere
    Gerichte gefolgt sind, kann der Nachweis einer Einwilligung nur durch das oben
    beschriebene Double-Opt-In-Verfahren wirksam erbracht werden. Denn nur durch dieses
    Verfahren kann ausgeschlossen werden, dass unbefugte Dritte die Eintragung für den
    Newsletter vorgenommen haben.
    Verwendete Single-Opt-In-Verfahren haben diese Beweiskraft nicht.
    Bitte beachten:
    vorangekreuzte Checkboxen (Opt-Out), bei denen der Kunde erst das

    bereits vorhandene Kreuz entfernen muss, um den Newsletter nicht zu erhalten, stellen
    keine ausdrückliche Einwilligung dar und sind deshalb unzulässig (BGH 2008, VIII ZR348/06)
    ****************************************************

    Ich habe im Forum Hinweise aber keine Lösung gefunden.Vieleicht brauche ich auch keine weil Gambio es so macht.wenn nein kann mir einer einen Tip geben?!.Danke an Alle!!
     
  2. Dennis (MotivMonster.de)

    Dennis (MotivMonster.de) G-WARD 2013/14/15/16

    Registriert seit:
    22. September 2011
    Beiträge:
    31.172
    Danke erhalten:
    6.199
    Danke vergeben:
    1.104
    Beruf:
    Mann für alles :)
    Ort:
    Weilburg
    Newsletter dop. Opt. In ist das nicht eh standard?
     
  3. Günter M.

    Günter M. Erfahrener Benutzer

    Registriert seit:
    27. Mai 2011
    Beiträge:
    608
    Danke erhalten:
    51
    Danke vergeben:
    942
    Ja, die vom HB machen eine kirre. Habe das Gefühl das die von mir mehr lerenen als umgekehrt :) Danke für die Bestätigung.

    Weisst du wo man aber das sehen kann in der Datenbank?
    Die Einwilligung des Adressaten muss protokolliert werden (Logfiles).
     
  4. Dennis (MotivMonster.de)

    Dennis (MotivMonster.de) G-WARD 2013/14/15/16

    Registriert seit:
    22. September 2011
    Beiträge:
    31.172
    Danke erhalten:
    6.199
    Danke vergeben:
    1.104
    Beruf:
    Mann für alles :)
    Ort:
    Weilburg
    Das genauso schwachsinn. Ich bin Herr der Datenbank. Ich kann da alles manipulieren wie ich will. Was brint da also so ein Log eintrag? Genau. NIX.
    Man müsste normal IP und exacte Uhrzeit/Datum loggen damit man überhaupt was hätte für eine Handhabe wer wann wo geklickt hat für die Anmeldung.
    Das mit der IP ist dann aber wieder so ne Sache. Darf man die den speichern?
    Und der neuste Richterliche Schwachsinn: Die Mail mit dem Link zur Bestätigung für die Newsletter Anmeldung kann auch schon eine unaufgeforderte Werbemail sein und zur Abmahnung führen.

    Aber das hier war nur meine Meinung zu dem Thema - mehr nicht !