Widerruf bei auf Kundenwunsch erstellten Waren

Thema wurde von Christoph (Ponykiste.de), 3. Juni 2015 erstellt.

  1. Christoph (Ponykiste.de)

    Christoph (Ponykiste.de) Erfahrener Benutzer

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    #1 Christoph (Ponykiste.de), 3. Juni 2015
    Zuletzt bearbeitet: 3. Juni 2015
    Hallo zusammen,

    ich habe einen kleinen Hänger.

    Wir stellen auf Kundenwunsch Pferde und Hundezubehör her, in unseren Widerruf weisen wir darauf hin, dass:

    Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen

    - zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind;

    "Update":

    Okay ich habe mal etwas weiter gestöbert, darf ich die Artikel die wir auf Kundenzusammenstellung herstellen als Dienstleistung erstellen?

    Dann müsste der Kunde beim Bestellvorgang auf sein Widerruf verzichten!! Ist aber auch nicht ganz sauber oder??


    Wie kann ich einstellen ob für einen Artikel es ein Widerruf gibt oder nicht??
     
  2. Petra

    Petra G-WARD 2013/14/15

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    Gar nicht. Das ist eine generelle Widerrufsbelehrung, die für alle Artikel gilt. Dieser Passus regelt nur innerhalb des Widerrufsrechts, wie es wann gehandhabt wird. Ob dieser Passus absolut wasserdicht ist, wage ich zu bezweifeln, denn es gibt einige Fälle, bei denen Gerichte der Meinung waren, dass der Verkäufer auch speziell angefertigte Artikel weiter verkaufen kann. Nimm die gesetzliche Widerrufsbelehrung und gut ist. Daran solltest du generell nichts ändern.
     
  3. Christoph (Ponykiste.de)

    Christoph (Ponykiste.de) Erfahrener Benutzer

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    Hallo, erstmal danke für deine Antwort.

    Ich komme nur noch nicht so ganz mit =) , was mache ich den wenn ein Kunde sein Widerrufsrecht nutzen möchte und ich wie gesagt den Artikel nur für Ihn angefertigt habe?

    Das Widerrufsrecht ist vom Händlerbund so erstellt worden.
     
  4. Petra

    Petra G-WARD 2013/14/15

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    Dann lehnst du den Widerruf ab. Es ist doch alles klar geregelt. Sollte der Kunde jedoch klagen (was in der Regel nicht passiert), dann muss ein Gericht entscheiden. Lass das Widerrufsrecht so wie es ist, hinweisen musst du im Artikel nicht darauf, dass kein Widerrufsrecht besteht.
     
  5. Rico

    Rico Erfahrener Benutzer

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    Der Kunde ist verpflichtet, sich die AGB und das Widerrufsrecht durchzulesen. Wenn er bestellt, dann bestätigt er, dies getan zu haben, durch anklicken der AGB und des Widerrufs im Bestellprozess. Von daher ist es sein Problem, auch wenn er es nicht liest wie 99 % der schlauen Erdenbürger. :D
     
  6. barbara

    barbara G-WARD 2014-2020

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    Es muss aber nichts mehr angeklickt werden, es reicht ein Link damit der Kunde das lesen kann.
     
  7. Avenger

    Avenger G-WARD 2012/13/14/15

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    Falsch.

    Das gilt so nur für gewrbliche Kunden.

    Endvebrauchern muss AGB und Widerrufsrecht "in Schriftform" übergeben werden, z.B. als Anhang zur Bestellbestätigung.

    Andernfalls werden AGB und Widerrufsrecht nicht Vertragsbestandteil.
     
  8. Anonymous

    Anonymous G-WARD 2015/2016

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    Barbara meint doch den Checkout-Prozess und da muss nichts mehr angeklickt werden!
     
  9. Cyrus (LeGong)

    Cyrus (LeGong) Erfahrener Benutzer

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    Ich weiß nicht ob das alles stimmt oder nicht. Wenn ich bei großen Internet-Geschäften was kaufe, muss ich fast immer zumindest die AGB bestätigen. Mein Rechtsanwalt meint auch, dass es vor einem gericht viel besser aussehen würde, wenn man die AGB und WRB von Kunden bestätigt bekommen hat. Der Kunde sollte nicht faul sein. Der sollte ruhig die zwei Häckchen auch mit zwei Mausklicks erledigen.
     
  10. Petra

    Petra G-WARD 2013/14/15

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    Ob die nun anhaken oder nicht, gelesen wir der ganze Kram eh nicht. Also kann man es handhaben, wie man möchte. Ohne verpflichtendes Häkchen kann man sich allerdings nicht darauf beziehen, dass die Kunden die WRB und AGB aktiv bestätigt haben - da hat Cyrus schon recht. So wie unsere Rechtssprechung hier aber ist, ist das sicherlich auch keine Bank für ein Urteil im Sinne des Händlers. Also haben wir uns dazu entschlossen, beides mit in de Bestellbestätigungsmail zu packen und fertig.
     
  11. barbara

    barbara G-WARD 2014-2020

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    In der Bestellbestätigung habe ich das auch drinnen.
    Es ging ja nur im das Abhaken im Bestellprozess. :)