@Joachim Schubert Woher kommt diese Panikmache? Woher kommen all diese Falschinformationen? Was im FERNABSATZ (also u.a. im Onlineshop) anzugeben ist, ist in Artikel 19 der Verordnung nachzulesen: a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann, b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind. Was vom HERSTELLER am Produkt anzugeben ist, ist in Artikel 9 der Verordnung festgehalten: (5) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden. (6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. (7) Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann. PS: Der Begriff E-Mail-Adresse wurde Mitte 2023 in der gesamten Verordnung durch "elektronische Adresse" ersetzt. Hier ist also auch die Angabe der Webseite möglich. PS: Alles keine Rechtsberatung!
Das trifft halt nur auf Markenware zu. Natürlich wäre es quatsch bei einem Apple Iphone sich selbst als Hersteller einzutragen. Gibt aber auch Branchen und Beispiele wo es aber keine "Marken" gibt. Hat je hier auch jemand geschrieben dass er Artikel verkauft und Schrauben dazu legt. Da fragt ja kein Kunde welcher Hersteller die Schrauben sind. Dann gibt es ja noch den Punkt mit selbst zusammengestellten Sets, was obiges wieder ab adsurdum führt: Würde ich ein Iphone zusammen mit irgendeiner NoName Hülle als Set verkaufen, dann müsste ich mich sogar mich selbst als Hersteller angeben.
Da müsstest Du erst einmal "wesentliche Änderungen" am Produkt vornehmen.... Artikel 13 der Verordnung...
Dankseschön @Linda Skora Eine kurze Farge noch wo stelle ich den die Farben ein damit es nicht immer so aussieht
Erst eimal toll, wie sich hier alle am der Sache beteiligen. Das Problem ist, dass es mit Sicherheit Gerichturteile benötigt, bis wir genaueres wissen. Also wie und wo genau diese Informationen stehen müssen. Hier gibt es bisher nur Aussagen von einigen "Wichtigen" Leuten. Es ist auch schön, dass einige von euch jeden Artikel einzeln bearbeiten können. Dass kann ich aufgrund der Masse an Artikeln nicht. Ich benötige eine Lösung, die an einer Zentralen Stelle alles steuert. Dann muß alles bei den Artikel drinnen sein, Denn bedenkt, es wird ständig Änderungen geben. Dann müsst Ihr auch alle Artikel wieder bearbeiten. Habt Ihr nur 10 Artikel ist diese skein Problem, habt Ihr 1000 dann habt Ihr ein Problem. Einige Hersteller haben auch schon mir gedroht, wenn ich Emailadressen angebe diese zu ändern oder nicht für Kunden erreichbar zu sein. Zudem haben die IT Recht, der Händlerbund und die "Wichtigen" meist unterschiedliche Ansichten. Daher ist nie im Vorraus die Rechtslage zu klären. Mich hat die Sachlage völlig überrascht und durch viele Falschinfos oder mögliche Forderungen in Zukunft haben wir wohl viele Produktverpackungen anders gestaltet und müssen nun wieder alles neu machen. Das sind Kosten... Hier geht es aber auch eigentlich nur um die Shops. Ich glaube nicht das Anwälte Produkte bestellen werden, aber auf Shop automatisiert zu prüfen, werden die. Damit kann es Abmahnungen hageln. Da ich älter bin, habe ich hier auch schon alles erlebt. Und ich fühle mich hier halt von Gambvio im Stich gelassen. Gerade weil die Änderungen die hier für mich notwendig sind eine Kleinigkeit sind und in menigen Minuten möglich wären und diese auch versprochen waren.
Habe hier welche zum Download gefunden: https://symbib-light.bgrci.de/ghs_gefahrenpiktogramme So wie ich es bisher verstanden habe, wird die Gambio Lösung auf dem aktuellen Hersteller-"Modul" beruhen. Also könnte man jetzt schon mal alle Hersteller aktuell einpflegen und zuordnen (was mit dem Quick edit eigentlich ganz gut funktioniert) und müsste dann wenn das Gambio Update kommt, nur noch die Herstelleradressen eintragen. Dann sollten diese bei allen Artikeln GPSR Konform auftauchen.
Da sagt die It-Recht aber etwas anderes, hier unter Punkt 5: https://www.it-recht-kanzlei.de/gpsr-hersteller-einfuehrer-verantwortliche-person.html#abschnitt_13 Da steht nichts von wesentlichen Änderungen am Produkt. Ich hatte auch selbst nochmal nachgefragt und folgende Antwort bekommen: "Stellen Sie Sets aus mehreren Artikeln nach eigener Konzeption zum Verkauf zusammen, sind Sie insoweit Hersteller des Sets und haben sich selbst als eben dieser zu benennen. Die tatsächlichen Produzenten müssen Sie nicht benennen." Das bedeutet nach meiner Auffassung, wenn ich z.B. einen Kreuz-Schraubendreher von Hersteller A und einen Torx-Schraubendreher von Hersteller B und als "IX99-Schraubendreher-Set" anbieten würde, wäre das laut Verordnung so möglich bzw. korrekt. Mit dem Iphone Beispiel, könnte ich dann "IX99-Iphone Bundle mit exclusiver Silikon-Hülle" anbieten und müsste mich dann ebenso als Hersteller gemäß GPSR eintragen. Am Ende ist das aber auch von Branche zu Branche unterschiedlich relevant. Bei Elektronik z.B. ist der Hersteller bzw Marke natürlich ein wesentliches Produktmerkmal. In anderen Branchen gibt es wiederum nur "No-Name-Hersteller" und Kunden interessieren sich weniger für den Hersteller. Bei einem Pflanztopf zum Beispiel habe ich mich noch nie für einen Hersteller interessiert. Da geh ich in den Baumarkt (oder Online) und suche mir einen aus der mir gefällt.
Wenn Dir Hersteller drohen und Ihre E-Mailadresse deswegen ändern oder für Kunden nicht erreichbar machen, kann es sich wohl nicht um seriöse Hersteller handeln.