Du kannst jetzt jeden Pups, den ein Richter lässt, dazu nutzen in Panik zu verfallen. §1 PAngVO kann jeder nachlesen. Das steht da anders drinn. Ich habe mal einen Arbeitsgerichtsprozess verloren, weil die Richterin entschieden hat daß eine digital erfasste Unterschrift auf dem elektronischen Pad eines Postzustellers nicht geeignet ist, die Original-Unterschrift der Zustellung vorzulegen. Es könne immer nur eine Kopie ausgedruckt werden und die würde sie nicht anerkennen. Nach der Logik wären so ziemlich alle Paketzustellungen ohne Nachweis.
@cmtopchem Einfach mal im Internet alles Lesen ! Nichts da Bullshit, aber wenn das so ist dann braucht mein seine Erfahrungen und was man weis auch nicht mehr zu schreiben wenn einer danach im Forum fragt.
also ich würde das ja auch so aus der §1 PAngV interpretieren, dass Preis auf Anfrage möglich ist, solange überhaupt kein Preis genannt wird.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Also Ich verstehe das anderst....
Solche paragraphen sind halt in der heutigen zeit schnell veraltet. Und auf Urteile kann man sich nun mal berufen. Frage deswegen mal lieber nen vernüftigen Anwalt der sich auskennt mit Internet Onlinehandel.
Der Teil auf den das Gericht sich berufen hat ist Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet [oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt], hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Der Teil in eckigen Klammern ist nach dem Urteil hier nicht relevant, da bereits das geschäftsmäßige Anbieten ausreicht um die Vorraussetzungen zu erfüllen, dass Preise angegeben werden müssen. Die Beklagte hatte sich mit einer ähnlichen Argumentation versucht, in der Urteilsbegründung wird daher auch ausführlich darauf eingegangen. Wer sich die selber mal anschauen will kann das z.B. hier tun: (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.)
Das würde in der nächsten Instanz kassiert. Damit wäre jede Plakatwerbung ohne Angabe von Preisen nicht mehr erlaubt. Darin geht es darum, daß Preise immer alle Kosten beinhalten müssen, wenn Preise angegeben werden.
Das wird in der Urteilsbegründung konkret erwähnt. Werbung ganz ohne Preis ist zulässig (das regelt der eingeklammerte Bereich). Der Richter sieht einen Onlineshop aber als Angebot und nicht als Werbung. Solang man einen Rechtsdienstleister/Anwalt hat der einem dafür haftet kann mans ja machen, wenn nicht ists mit dem Urteil riskant :/ Ich persönlich finde übrigens auch dass das ganze Urteil völliger Schwachsinn ist, denn gerade in dem konkreten Fall mit angeblich 45 Trillionen Kombinationsmöglichkeiten ist es ziemlich unmöglich die Preise aktuell zu halten.
Preisangaben in der Werbung Die PAngV und damit die Pflicht zur Angabe vollständiger Preise, betrifft nicht nur die eigene Plattform, sondern alle Warenangebote auch außerhalb des eigentlichen Web-Shops. Der Grundsatz lautet stets: Ist ein Produkt oder eine Leistung schon ausreichend beschrieben (dies kann auch nur durch ein Produktbild und einer kurzen Beschreibung gegeben sein), dann besteht eine umfassende Angabepflicht. Insbesondere dann, wenn der Klick auf das Angebot direkt in den Web-Shop führt. Sind für den Abschluss des Vertrages aber noch Auswahlmöglichkeiten für den Kunden zu treffen (Farbe, Leistungszeitpunkt, sogenannte Baukastenprodukte, etc.) dann ist eine Preisangabe bei der Werbung nicht erforderlich. 1. Werbung auf der eigenen Seite Auch außerhalb des eigentlichen Warenangebots müssen auf einer Internetseite alle Bestandteile des Warenpreises angegeben werden. Wenn also zum Beispiel auf der Startseite der B2C-Plattform populäre Produkte oder Tagesangebote beworben werden, gelten dieselben Regeln, wie für den eigentlichen Shop-Bereich: Angaben zur Mehrwertsteuer und ein Hinweis zu den Versandkosten sind Pflicht. 2. Werbung auf einer fremden Seite Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung konkret in einem Banner beworben, dann besteht eine Preisangabepflicht, soweit, wie oben beschrieben, der Klick auf das Angebot direkt in den Web-Shop führt und keine Auswahlmöglichkeiten (Farbe, Größe) mehr bestehen. Anders sieht es aus, wenn nur die Warengruppe und keine einzelnen Produkte beworben werden (zum Beispiel Bleistifte).
also ich habe die Produkte mit "Preis auf Anfrage" wieder online gestellt. Ich interpretiere den Paragraphen so wie Christian
Unsere Webseite läuft schon seit Jahren mit Preisangaben "auf Anfrage" und niemand hat sich bei uns beschwert. Kunde ruft an, fragt nach dem Preis und gut ist... Ich denke es hängt auch arg von der Branche, der Dienstleistung und der Gesellschaftsform ab, wie die Preise festgelegt werden können. Bei Kaminen kann ich es mir gut vorstellen, dass es eine Vorgabe vom Lieferanten gibt, die besagt nicht unter oder über einen Verkaufspreis hinaus zu schiessen. Vergleichbar mit der Marke Pioneer - Die Marke Pioneer regelt die Preise und will auch die Preise gelistet haben. Wenn die Vorgabe der Marke Pioneer besagt - für dieses und dieses Produkt darf mindestens 150€ und maximal 250€ verlangt werden, dann richten sich die Verkäufer auch an diese Angaben damit diese nicht die Lizenz verlieren. Spielt jemand aus der Rolle wird dieser mit Abmahnung und Entzug der Lizenz bestraft.
Was gibt es da nicht zu verstehen? Wenn ich bei dir auf den Shop lande und du wirbst mit einem Produkt welches mir preislich zusagt, dann stehst du in der Pflicht mir den Gesamtpreis erkenntlich zu machen und nicht irgendwo in 1px Textgröße und am besten noch leicht grau auf weißen Hintergrund auf zusätzliche Kosten hinzuweisen. Wenn dein Produkt mit 150 Peanuts gelistet ist und du die MwSt., Versandkosten usw. usw. hinzurechnest, dann musst du es mir im Kaufabwicklungsprozess deutlich machen, was mich dein Produkt am Ende kosten wird. "Preis auf Anfrage" ist in dem Sinne in Gambio nicht umsetzbar, da der Endpreis dennoch angezeigt wird, ob Gambio nun dein Endprodukt mit 0€ listet und die ganzen Kosten wie MwSt., Versandkosten usw. einfach als Gesamtpreis anzeigt oder dein Endprodukt mit "Preis auf Anfrage" gelistet ist. Kommt es zu einer Kaufabwicklung dann steht man halt als Verkäufer blöd da, weil das System diese Sonderform nicht abfängt. Also Support beantragen oder sich selbst an die Sache ran machen und diese Sonderform mittels Programmierung abfangen (zum Beispiel als eine KVA)
Wieso nicht umsetzbar? Bei "Preis auf Anfrage" wird überhaupt kein Preis angezeigt. Siehe hier: (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.)