Warum ist es egal ? Weil die AGB bereits dann Vertragsbestandteil werden, sobald der Käufer vor Vertragschluss darüber stolpern musste, so wie es z.B. hier bei Gambio der Fall ist. Wobei ich das als relativ erachte. Was will man denn einem Verbraucher noch groß in die AGB schreiben, was seiner Zustimmung bedarf und gewerbliche Käufer sind eh verpflichtet die AGB eines Geschäftspartners zu beachten. Das ist keine gute Idee. Die "wesentlichen Merkmal" sollen nur nocmal kurz die wesentlichen Eigenschaften der Ware aufführen. Leider hat sich der Gesetzgeber nicht weiter darüber ausgelassen. Bei Textilien ist man sich wohl mittlerweile einig, daß dies Farbe, Kleidergröße und Material sind. Längere Texte, wie einfach die Artikelbeschreibung nochmal wiederholen, sind nicht zulässig. Gleiches dürfte für die umfangreichen Lizenzbedingungen gelten.
Wenn ich die Lizens als Eigenschaft anlege und der Kunde die zwangsweise auswählen muss welche er will. Dann steht die auch im WK und in der Bestellung usw. Also als wesentliches Merkmal. Und das er den lizenssen zustimmt die er ausgewöhlt hat kann in den AGB in einer Klausel kurz stehen, wie auch die WRB dort kurz erwähnt wird. Die ausführliche Liezns dann beim Artikel zur Ansicht und als PDF zum speichern für den Kunden Das sollte durchaus ausreichen. Sonst noch den Text anpassen das man mit dem Kauf auch den Lizensen zustimmt. kann man auch als Kommentar noch auf die Rechnung packen. Dann steht es überall. Wers dann nicht rafft kauft eh nix online
Also ich habe zu dem Thema EULA folgendes gefunden: Zitat In Deutschland sind EULA zu Standardsoftware nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen Verkäufer und Erwerber der Software bereits beim Kauf vereinbart wurden. Das setzt die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss voraus. Dem Käufer erst nach dem Kauf zugänglich gemachte Lizenzbestimmungen (zum Beispiel während der Installation oder als gedruckte Beilage in der Verpackung) sind für den Käufer wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer bei der Installation "Ich stimme der Lizenzvereinbarung zu" oder Ähnliches anklickt, weil die Software sonst die Installation verweigert. Auch wenn die Lizenzbedingungen beim Kauf vereinbart wurden (zum Beispiel beim Online-Kauf durch entsprechendes gut sichtbares Anzeigen vor dem Kauf oder bei Kauf im Ladengeschäft durch deutlich erkennbares Abdrucken der vollständigen Bedingungen auf der Verpackung), kann ihre Wirksamkeit eingeschränkt sein. Sie stellen dann Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der Inhaltskontrolle durch die AGB-Regelungen des BGB unterliegen. Zitat Ende Im BGB steht dann unter §305 "Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag" (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. 3Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren. Also ich verstehe das so, dass die Enbenutzer Lizenzvereinbarung oder EULA dem Kunden VOR Vertragsschluss zur Kenntnis gelangen muss und dass sie Teil der AGB´s ist, denen der Kunde VOR Vertragsschluss zustimmen muss. Von daher gehört die Vereinbarung dann auch in die AGBs und nirgends woanders hin. Oder sieht das jemand anders?
Ich hab das so verstanden, daß Barbara vorgeschlagen hat, die Lizenzbedingungen in die wesentlichen Merkmale reinzuschreiben, damit sie auf der letzen Seite nochmals angezeigt werden.
Das habe ich auch so verstanden aber ob das so richtig - oder auch rechtens - wäre? Ich habe mich nun dazu entschlossen, meine AGB inkl. der Lizenzvereinbarung von einem Anwalt prüfen zu lassen. Ich werde das Ergebniss dann hier mitteilen wenn es eingetroffen ist. Lieber jetzt ein paar Euros berappen, als hinterher eine teure Abmahnung zu erhalten
Eben nicht. Auf der letzten Seite dürfen bei den wesentlichen Merkmale nur kurze Stichworte. Als das damals aufkam, hatten auch manche die Idee, einfach die gesamte Artikelbeschreibung nochmals da reinzuschreiben, was aber als unzulässig erachtet wurde.
Da habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt. Ich meinte da nur eine kurze Auflistung, wie z.B. verfügbare Lizenzen: Privat - zur privaten Nutzung Kommerziell: zur gewerblichen Nutzung. Ob das so rechtlich in Ordnung wäre, weiß ich allerdings nicht. Da ist die Befragung eines Anwaltes sicher eine richtige Entscheidung