Herstelleradressen müssen beim Produkt genannt werden.

Thema wurde von Anonymous, 10. April 2024 erstellt.

  1. MTG_Gewürze

    MTG_Gewürze Mitglied

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    Florian SORRY.
    Wenn das schon zu viel ist, hast Du den falschen Job. Ist nicht böse gemeint!
    Ich importiere ca. 40% meiner Gewürze selbst und muss auch sehen das alles passt, Labor, Kennzeichnung usw. Dann kommt das Amt und holt noch Proben und schnüffelt in der ganzen Produktion rum. Das ist alles ganz normal in unserer Branche und auch gut so.

    Du schreibst: Wenn's so einfach wäre, ist es doch. Du importierst den Tee und das Zubehörzeugs und bist damit Hersteller -weil Importeur, Punkt- Du brauchst doch da keinen Lieferanten angeben. Du schreibst Dich selbst als Hersteller ein, musst aber wenigstens eine Produkthaftpflichtversicherung haben damit es nicht mal das böse Erwachen gibt.

    Also alles ganz einfach. ;-))
     
  2. FlorianR

    FlorianR Erfahrener Benutzer

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    Wieso ist der Kunde dann selbst schuld und nicht der Hersteller?
     
  3. Kai Stejuhn

    Kai Stejuhn Beta-Held

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    Im Prinzip hast Du Recht, aber in der EU gilt immer, das der Schuld ist, der die Ware in die EU bringt. Also wenn man die Ware privat im Ausland bestellt, hat man selbst Schuld. Macht das ein Händler, dann ist der Schuld. Über den Sinn dieser Ansicht und Vorgehensweise brauchen wir nicht reden. Aus meiner Sicht dürfen wir als EU-Bürger viel zu wenig selbst entscheiden, aber das zu diskutieren würde jetzt den Rahmen hier sprengen.
     
  4. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Ist doch das gleiche bei zb US Produkte.
    Meine geliebten Snyders of Hannover Bretzelprodukte wurden immer in Rewe und Edeka verkauft. Weil wohl ein Grenzwert nicht eingehalten wurde, darf das in der EU nicht mehr eingeführt werden. Nun kaufe ich sie halt in den USA direkt ein.
    Der Grenzwert wurde wohl nur knapp Überschritten und Snyder schrieb das sich die Neuzulassung nicht lohnen würde.
     
  5. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Mir stellen sich da echt die Nackenhaare zu Berge.
    Ich habe so viele Varianten in meinem Warenangebot, dass ich im Moment gar nicht weiß, wo ich da am besten ansetzten soll.
    Mehrere Hersteller/Großhändler/Handelsagenturen, viele Marken, EU/nicht EU, mehrere Marktplätze und das mit tausenden Artikeln.

    Selbst wenn ich mal einfach naiv gedacht, alles was vor dem 13.12. als Angebot eingestellt wurde, als nicht betroffen betrachten würde, glaube ich nicht, dass es so einfach ist.
    Auf der anderen Seite, wer will das nachprüfen und nachvollziehen können, wann Millionen von Artikeln importiert wurden.

    Ich habe beim Händlerbund und der It recht Kanzlei nachgelesen.
    Viel Info, aber auch viel was nicht wirklich verständlich oder nicht eindeutig ist.
    Auf der einen Seite kommen ja schon Hinweise, man solle starten, da ja nicht mehr so viel Zeit ist.
    Auf der anderen Seite weiß, zumindest ich nicht wirklich, was richtig ist.
    So einen Sch... braucht doch niemand in Vorbereitung auf das Weihnachtsgeschäft.

    Was mich, neben dem Zeitaufwand aber am meisten stört, dass man somit ja seine Lieferanten preisgeben muss.
    Gerade bei mir haben ja viele Hersteller zB auch eigene Shops und somit leite ich meine Kunden dann schön auf die Hersteller um.

    :(
     
  6. Kippax_of_Yorkshire

    Kippax_of_Yorkshire Aktives Mitglied

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    Ja, geht mir genauso. Wenn es nur um neue Artikel handelt, warum der Ratschlag zur Dringlichkeit? Ich würde dazu sehr gern eine klare Bestätigung haben. Wir haben mehr als 1000 Artikel, es würde einen großen Unterschied machen. Ich finde es aber schwer zu glauben, daß die Beamten es so leicht machen.

    Da Hersteller auch selbst Onlineverkäufer sind ist ein großes Problem. Wir haben immer wieder Lieferanten über Bord geworfen, weil die auf ihrer eigenen Website uns unterbieten. Solche Firmen werden durch diese Regel viele Handelskunden verlieren.
    Ich meine, der schnellste Art wäre mit der Exportfunktion nach Hersteller. Dannach die Information mit Copy-Paste direkt unterhalb der Artikelbeschreibung einfügen. Sonnst hoffe ich auf eine saubere Lösung von Gambio.
    Ganz ehrlich, wie viel Andere zu Zeit, stelle ich die ganze Sache in Frage. Die Webshop-Seite unsere Firma lauft immer noch nicht so, daß wir sagen können "es lohnt sich". Mittlerweile, Ich verbringe mehr Zeit mit IT und Jura als mit dem Verkauf.
     
  7. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Mach das mal bei rund 6.000 Artikeln ;) Soviele hab ich nämlich... ^^
     
  8. semmelweis

    semmelweis Erfahrener Benutzer

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    Gibt es eigentlich schon Neuigkeiten seitens Gambio hinsichtlich Addon etc?
     
  9. Robert Robl

    Robert Robl Aktives Mitglied

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    Folgendes Fallbeispiel.
    Wir haben Produkte im Programm die wir seit über 20 Jahren schon verkaufen und natürlich auch immer wieder nachfertigen lassen auch nach dem 13.12.24.

    Gilt für diese Produkte ab dem 13.12.24 nun auch das neue Gesetz oder nicht ?

    Theoretisch wurden diese Produkte ja schon vor dem 13.12.24 schon mal in der EU verkauft und ist ja eine Serienfertigung....

    Hier steigen wir grad ned ganz durch ob das auch für diese neuen Artikel gilt oder für gebrauchte Artikel.

    Grüsse
     
  10. barbara

    barbara G-WARD 2014-2020

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    So wie ich das verstehe, muss man die Artikel dann mit dem Hinweis versehen, wenn man die Ware nachbestellt - also neu ins Lager legt, bzw. den Bestand auffüllt.
    Ist aber nur meine Meinung und keine Rechtsberatung.
     
  11. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Vielleicht gibt es hier allgemein mehr Informationen: (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.).
    Termin 14. August 2024, 14:00-15:00 Uhr
    Veranstaltung ist kostenfrei.
     
  12. Robert Robl

    Robert Robl Aktives Mitglied

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    Habe das hier bei www.ihk.de gefunden:
    Auf Grundlage der Verordnung 2019/1020 gilt ein Produkt ab dem 16. Juli 2021 bereits dann als in Verkehr gebracht, wenn es online oder mit anderen Mitteln des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird.

    Das heisst das alles was wir bis 13.12 im Shop anbieten nicht unter die GPRS fällt.
     
  13. dmun

    dmun Erfahrener Benutzer

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    Hallo, bitte vollständiger Link zu der Quelle bei der IHK.
    Danke und Gruß, Dirk
     
  14. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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  15. Angels Garden Dekoshop

    Angels Garden Dekoshop Erfahrener Benutzer

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    Danke für die Info, aber ich gehe davon aus, dass man hier dann einen entsprechenden Hinweis ebenfalls aufführen muss, da ansonsten jedem Abmahnanwalt Tür und Tor geöffnet sind.
    Und bei Nachfrage muss man 100% auch nachweisen können dass der entsprechende Artikel bereits vorher in Verkehr gebracht wurde und seine Einkaufsrechnung hierüber nachreichen.
    Was da dann die Sache erleichtern soll, kann ich noch nicht nachvollziehen.
     
  16. marie

    marie Mitglied

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    Ich habe vom Händlerbund auf folgende Frage folgende Antwort erhalten:

    Meine Frage:
    "Guten Tag,
    ich habe eine Frage zur Produktsicherheitsverordnung.
    Sie schreiben in ihrem Infonewsletter zum Thema: "Das heißt: Händler:innen müssen gerade nicht alle Produktbeschreibungen anpassen. Produkte, die jetzt schon angeboten werden, dürfen auch nach dem 13. Dezember ohne die neuen Informationspflichten weiter vertrieben werden.
    1. Bedeutet das für mich, dass ich an meinen Produkten, die aktuell vor dem 13.12.2024 im Online-Shop gelistet werden, auf ewig keine Herstellerangaben in der Produktbeschreibung im Online-Shop einpflegen muss, auch wenn ich diese nach dem 13.12. erneut einkaufe?
    2. Und verstehe ich es richtig, dass bei nach dem 13.12. neu hergestellten Produkten, der Hersteller zwingend auf dem Produkt selber angegeben werden muss?"

    Antwort Händlerbund:
    "Hallo,
    wir danken für Ihre Anfrage. Einer zu vertretenden Rechtsauffassung nach, müssen Produkte die vor dem 13.12.2024 bereits erstmalig in Verkehr gebracht wurden und den Anforderungen des aktuellen Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, nicht Anforderungen der neuen EU-Sicherheitsverordnung erfüllen.
    Dabei wäre allerdings nur auf Produkte abzustellen, die bereits beim Händler zum Stichtag auf Lager sind. Lageraufstockungen fallen danach nicht mehr unter diese Ausnahme.
    Verbraucherprodukte sind auch unter der Geltung des derzeit noch bestehenden Produktsicherheitsgesetzes mit einer Herstellerkennzeichnung zu versehen. Neu ist lediglich, dass zu den Daten auch eine elektronische Kontaktadresse (E-Mail) zählt.
    Es müssen Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Produktherstellers oder wenn dieser nicht in der EU sitzt, die des in der EU ansässigen Wirtschaftsakteurs (z.B. Importeur oder Vertreter) angegeben werden. Die Angabe hat auf dem Produkt selbst oder wenn dies nicht möglich ist (zum Beispiel nicht lesbar), auf der Verpackung zu erfolgen."

    LG Marcus
     
  17. Christian Mueller

    Christian Mueller Beta-Held

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    Na, das macht es jetzt wieder noch unklarer: "Die Angabe hat auf dem Produkt selbst oder wenn dies nicht möglich ist (zum Beispiel nicht lesbar), auf der Verpackung zu erfolgen."
    Da steht nix vom Onlineshop.
     
  18. marie

    marie Mitglied

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    Das ist die Antwort auf den zweiten Teil der Frage.

    Bezüglich Online-Shop lautet die Antwort:
    für alle Produkte, die du vor dem 13.12. im Online-Shop gelistet hast und bei dir auf Lager sind, brauchst du die Herstellerangaben NICHT hinterlegen. Sobald du NEUE Ware von diesen schon gelisteten Produkten bekommst, musst du, sobald die Lagerware abverkauft ist und du die neue Ware verkaufst, die Herstellerangaben in den Online-Shop einpflegen.

    Vielleicht interpretiere ich die Antwort falsch, aber ich hab`s halt so verstanden.

    LG Marcus
     
  19. mmatecki

    mmatecki Erfahrener Benutzer

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    #159 mmatecki, 31. Juli 2024
    Zuletzt bearbeitet: 31. Juli 2024

    Hm! Was ist das den für ein murks, das kann doch niemand nachvollziehen wann dein Vorrat abverkauft und du neue Ware nachbestellst.

    Zitat aus IT-Recht:

    "Allerdings wird die EU-Produktsicherheitsverordnung ab 13. Dezember 2024 nur für solche Produkte gelten, die ab diesem Datum in der EU erstmalig in Verkehr gebracht werden. Wir verstehen diese Vorschrift so, dass jedenfalls Produkte, die bereits bis einschließlich 12. Dezember 2024 in der EU erstmalig in Verkehr gebracht worden sind, auch nach diesem Datum ohne Beachtung der GPSR-Kennzeichnungspflichten angeboten und verkauft werden dürfen."
     
  20. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Warum macht ihr euch so verrückt, warten wir ab!